Rechtliche Hinweise zu Komponenten zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten.

Vorwort:

Der Sachstand über die Verwendung von Komponenten zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten ist sehr undurchsichtig. Es herrschen unterschiedliche Sichtweisen, die von entsprechenden Firmen, Verbänden oder Instituten getragen werden. Unabhängig dieser Sichtweisen sind immer die baurechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Da ein System zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten baurechtlich nicht geregelt ist bedarf es einer Erläuterung wie zu diesen entsprechenden Komponenten ein Nachweis über die Verwendbarkeit erbracht werden kann.

(1)    Gemäß Musterbauordnung 2002, stellvertretend für die Bauordnungen der Länder, gibt es folgende Vorgaben zur Rauchableitung:

Auszug MBO 2010:

Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben.

(2)    Die Anforderungen an die Komponenten gemäß Bayerische Bauordnung und deren Vollzugshinweisen vom 1.7.2013 lassen mehre Möglichkeiten zu, wie die Anforderungen nachgewiesen werden können.

Auszug Vollzugshinweis zur BayBO 2013 vom 1.7.2013

In  Fahrschächten  ist  (bisher  schon)  eine  Öffnung  zur  Rauchableitung  erforderlich, um  zu  gewährleisten,  dass  die  Fahrschachttüren  eine  Brandübertragung  von  Geschoss  zu  Geschoss  über  den  Fahrschacht  wirksam  behindern. 

Diese  Öffnungensollen jedoch aus Gründen der Energieeinsparung zunehmend mit Abschlüssen versehen werden.

Soweit nicht ausschließlich geregelte Komponenten verwendet werden, sind geeignete Verwendbarkeitsnachweise (in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses) erforderlich.

 

(3)    Ein System zur Raucherkennung und Rauchableitung ist baurechtlich nicht als Bauprodukt eingeführt, daher kann an das System baurechtlich keine Verwendbarkeitsnachweise gefordert werden. Baurechtlich ist eine Öffnung zur Rauchableitung und zum Lüften vorgeschrieben, siehe Absatz (1).

 

(4)    Für die Erfüllung der Funktion gemäß den Landesbauordnungen, in Bezug auf Rauchableitung und Lüften von Fahrschächten, ist der Inverkehrbringer verantwortlich und ggf. durch diesen zu bestätigen.

 

(5)    Das hier genannte System ist nicht gelistet in den technischen Prüfverordnungen der Länder. Daher ist individuell zu vereinbaren ob Prüffristen vorgegeben werden und in welchen Zeiträumen. Die Wartungsintervalle sind hiervon ausgeschlossen, da diese über die Bedienungsanleitungen der Komponenten und den Vorgaben des Inverkehrbringers abgedeckt werden. Hierbei ist es unabhängig, ob es sich um einen Sonderbau oder um einen geregelten Bau handelt.

 

(6)    Um die Forderungen an die Komponenten gemäß der Bayerischen Bauordnung  mit deren Vollzugshinweis vom 1.7.2013, siehe Absatz (2), zu erfüllen, sind im Sinne des Baurechts geregelte Bauprodukte einzusetzen. Somit müssen die eingesetzten Komponenten zur Rauchableitung folgender Norm entsprechen:

 

DIN EN 12101-2

Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte; Deutsche Fassung EN 12101-2:2003

 

(7)    Um die Forderungen der Länder, exklusive Bayern, an die eingesetzten Komponenten zu erfüllen wird empfohlen wie unter Absatz (6) zu verfahren, jedoch können alternative Nachweise als Verwendbarkeitsnachweis anerkannt werden, wenn der selbe Nachweis der Tauglichkeit damit erbracht werden kann.

 

(8)    Baurechtliche Anforderungen an die Komponenten zur Raucherkennung, Energieversorgung und an evtl. notwendige Steuerungen sowie anderen Komponenten, exklusive Rauchwärmeabzugsgeräte (NRWG), werden gemäß den Landesbauordnungen nicht gefordert, sondern im Bauproduktengesetz (BauPG) geregelt.

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