Sicherer Betrieb von Rauchschürzen

Der Fachverbands Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR) hat zum sicheren Zusammenwirken von Rauchschürzen und Laufkränen eine Richtlinie herausgegeben.

Gemäß DIN 18 232-2 sind in der Regel Räume von mehr als 1.600 Quadratmeter Grundfläche mit stationären oder beweglichen Rauchschürzen in Rauchabschnitte von maximal 1.600 Quadratmeter zu unterteilen. Sie begrenzen die Rauchbewegung, kanalisieren den Rauch in eine vorgegebene Richtung und verhindern oder verzögern den Eintritt von Rauch in einen anderen Rauchabschnitt. In Hallen mit verfahrbaren Laufkränen, die in der Regel von Mitarbeitern manuell gesteuert werden, besteht jedoch die Gefahr, dass im Alarmfall die Abwicklung der beweglichen Rauchschürzen durch die Kräne gestört wird. In diesem Fall ist aber auch die wirksame Entrauchung des Rauchabschnitts durch die RWA beeinträchtigt. Die neue FVLR-Richtlinie 06 regelt, mit welchen technischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen sich ein zuverlässiges Schließen der Rauchschürzen in Hallen mit Laufkränen sicherstellen lässt.

Damit signalisiert werden kann, ob sich der Laufkran in einem Bereich befindet, in dem er den Abwicklungsprozess der beweglichen Rauchschürzen stören könnte, muss die Krananlage über eine automatische elektrische Belegsteuerung verfügen. Sobald der Kran in den Belegbereich hineinfährt, wird über einen Näherungsschalter ein Signal „Belegt“ gesetzt. Verlässt der Kran diesen Bereich, hebt ein weiteres Schaltsignal das Signal „Belegt“ auf.

Wie mit dem Laufkran und der Abwicklung der Rauchschürzen im Brandfall zu verfahren ist, hängt von den im Brandschutzkonzept festgelegten Sicherheitsanforderungen ab. Die neue Richtlinie legt Lösungsmöglichkeiten für unterschiedlich hohe Sicherheitsstufen fest. Für eine niedrige Sicherheitsstufe wird in der „Belegt“-Situation bei einer Branderkennung ein akustisches oder optisches Signal mittels Hupe oder Blitzleuchte oder beides ausgelöst. Für eine höhere Sicherheitsstufe wird durch eine betriebliche organisatorische Planung sichergestellt, dass der Kran die Belegstrecke nur durchfahren kann. Bei Einrichtung der höchsten Sicherheitsstufe werden Rauchschürzen in doppelter Ausführung angeordnet. Der Abstand zwischen den Schürzen muss dabei größer als der Einflussbereich beziehungsweise die Baubreite der Kranbrücke sein. In diesem Fall verschließt ungeachtet des Kranstandorts mindestens eine Rauchschürze zuverlässig den Rauchabschnitt.

Text: Sicherheit.info

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