Marktverunsicherung in LV-Texten

In jüngster Zeit findet man im Markt LV’s, die sich auf die prEN 12101-9 und EN 12101-10 beziehen.

Die Spitzfindigkeit einzelner Anbieter im Markt liegt jedoch im Begleittext. Hier werden salop Bezeichnungen, wie „zertifiziert nach….“ oder „Zulassung nach….“ mit diesen beiden Normen in Verbindung gebracht.

Synonyme aus dem „Duden“ für „Zulassung“:

Duldung, Erlaubnis, Genehmigung, Gestattung; (bildungsspr.): Tolerierung.

Somit sollten keine geprüften (pr) EN 12101-9/10 Produkte mit einer „Zulassung“ bezeichnet werden, sondern allenfalls als „geprüft nach …“ mit Hinweis auf die Prüfgrundlagen, z.B. DIN EN 12101-10.

Die Bezeichnung „zertifiziert“ verbietet sich von selbst bei der prEN 12101-9, da KEINE Zertifizierung erfolgen kann wenn eine Norm zwar veröffentlicht wurde, diese jedoch nicht verabschiedet ist. Bei der EN 12101-10 wurde die Koexistenzphase verlängert.

Achtung „Spitzfindigkeit“:

„Geprüft nach …“ sagt nichts darüber aus, ob die Prüfungen auch bestanden wurden!

Beispiele:

„Bedienstelle gemäß pr EN 12101-9 und VdS 2592 entwickelt“, sagt ebenfalls nichts über die Tauglichkeit aus. Kann sachlich jedoch erst mal nicht angezweifelt werden, außer es sind offensichtliche Mängel erkennbar (z.B. Farbe des Gehäuses in blau).

Fazit:

Marktbegleiter zeigen eindrucksvoll, wie die Unwissenheit geschickt für eigene Zwecke genutzt wird und letztendlich zu Verunsicherungen im Markt führt.

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