Fachartikel – Die Muster-Industriebaurichtlinie 2014

Eine vereinfachte Industriebauweise vereinfacht den Brandschutz. (Bild: Siewert)

Brauchbare Grundlage

Die Muster-Industriebaurichtlinie 2014 (MindbauRL 2014) soll den Planern, Genehmigungsbehörden und Errichtern sowie den Bauherren beziehungsweise Nutzern eine einheitliche Rechtsgrundlage und damit mehr Klarheit bieten. Dabei werden die öffentlich relevanten Schutzziele Personenschutz, Nachbarschaftsschutz, Umweltschutz und Sachwertschutz umgesetzt.

Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten und Gütern dienen. Das Ziel der Richtlinie ist es, die Mindest-anforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an die

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile
  • die Brennbarkeit der Baustoffe
  • die Größe der Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte
  • die Anordnung der Lage und Länge der Rettungswege
  • die allgemeinen Anforderungen an die Rauchableitung und die damit verbundenen Anforderungen an die Sicherheitstechnik.

Besonderes Augenmerk wurde in der MindbauRL 2014 auf die Entrauchung, die Rauchableitung und den Rauchabzug gelegt.

Rauch-und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Änderungen und Anpassungen

In den Produktions- und Lagerräumen muss die Auslösung der Alarmierungseinrichtung einer RWA bei Auslösen einer automatischen Brandmeldeanlage oder einer selbsttätigen Löschanlage mit erfolgen. Bei selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist zusätzlich eine Handauslösung für die RWA vorzusehen. Der Begriff „Geschoss“ wurde präzisiert und neu als „Ebene“definiert:

  • Eine Ebene umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume oder Raumteile in einem Brandbekämpfungsabschnitt zwischen den Außenwänden oder den Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten.
  • Die Ebenen sind durch Decken getrennt, deren Standsicherheit brandschutztechnisch bemessen sein muss.
  • Die Decken haben Öffnungen, nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen.
  • Diese Flächen werden bei der Ermittlung (Berechnung) der Grundflächen der jeweiligen Ebene nicht mit angerechnet.

Rauchableitung: Produktions- und Lagerräume und Ebenen mit jeweils mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Bei Räumen ohne Ebenen:

Rauchableitungsöffnung: Ein Prozent freier Querschnitt im Dach oder zwei Prozent freier Querschnitt oberes Drittel in der Wand.

Zuluft: im unteren Raumdrittel freier Querschnitt in gleicher Größe wie Rauchableitung, jedoch maximal zwölf Quadratmeter.

Rauchabzug: Die Anforderung des Rauchabzuges ist insbesondere erfüllt bei Räumen mit Ebenen.

  • Diese Räume sollen Rauchabzugsanlagen haben , bei denen je höchstens 400 Quadratmeter der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät (RWG) im Dach (oder bei Räumen ohne Ebenen im oberen Raumdrittel der Wand) angeordnet sind,
  • die aerodynamisch wirksame Fläche (Aw) dieser Rauchabzugsgeräte insgesamt 1,5 Quadratmeter je 400 Quadratmeter Grundfläche beträgt,
  • dass je höchstens 1.600 Quadratmeter Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die RWG gebildet wird
  • sowie die Zuluftflächen im unterem Raumdrittel von insgesamt mindestens zwölf Quadratmeter freiem Querschnitt vorhanden sind.

Weitere Anforderungen an Räume mit Ebenen:

  • Die Anforderungen sind erfüllt bei Grundflächen von jeweils nicht mehr als 1.000 Quadratmetern oder bei 1.600 Quadratmetern, wenn eine Werkfeuerwehr vorhanden ist
  • Rauchableitöffnungen mit einem freien Querschnitt von zwei Prozent an den Außenwänden vorhanden und am obersten Drittel angebracht sind. Für die Zuluft muss der freie Querschnitt die gleiche Größe der Rauchableitöffnung haben.
  • Ein RWG für den Natürlichen Rauchabzug (abgekürzt NRWG) von 1,5 Quadratmeter und bei 400 Quadratmetern Raumfläche wäre die Zuluft mindestens zwölf Quadratmeter, und es wäre mindestens eine Auslösegruppe bis maximal 1.600 Quadratmeter notwendig. Die Rauchabschnitte sollten jedoch kleiner als 5.000 Quadratmeter sein.

Anforderungen nach MindbauRL in sieben Punkten

  • Entsprechend der Bauregelliste sind natürliche Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12102-2 zu verwenden. Es wird eine automatische Auslösung (zum Beispiel über die Temperatur) gefordert.
  • Pro angefangener 400 Quadratmeter Grundfläche des Raumes sind mindestens 1,5 Quadratmeter Aw = (aerodynamische Rauchabzugsfläche) vorzusehen.
  • Es sind aerodynamische Rauchabzugsflächen, bei im Dach eingebauten NRGW nach DIN EN 12101-2, vorzusehen. Für in Wände eingebaute NRGW ist darüber hinaus DIN 18232-2 (Lee-Luv-Steuerung) zu beachten.
  • Die in einem Rauchabschnitt eingebauten NRGW werden auch durch eine zentrale Auslösung aktiviert. Die Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild „Rauchabzug“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen.
  • Die Zuluftfläche ist zeitnah zur Öffnung der NRWG freizugeben. Der freie Zuluftquerschnitt von mindestens zwölf Quadratmeter ist unabhängig von der Raumgröße vorzusehen.
  • Mit der Anforderung „mindestens 1,5 Quadratmeter“ legt die MindbauRL 2014 eine Bemessung vor, die berücksichtigen soll, dass hier keine Abweichungen vorliegen und nur die Schutzziele nach den Mindestanforderungen des Baurechtes berücksichtigt werden.
  • Sollen zusätzlich noch weitere Schutzziele oder Abweichungen abgedeckt werden, ist eine Bemessung nach den allgemein anerkannten technischen Regeln (zum Beispiel DIN 18232-2) zu empfehlen.

Die Richtlinie unterscheidet zwischen:

  • qualifiziertennatürlichenRauchabzugsgeräten = NRA-Anlagen
  • nicht qualifizierten Rauchableitungsöffnungen = zum Beispiel Schmelzelemente
  • qualifizierten maschinellen Rauchabzugsgeräten = MRA-Anlagen.

Die qualifizierten Produkte der NRA entsprechen der DIN EN 12101-2, die der MRA entsprechen der DIN EN 12101-3.

Brandmeldeanlagen (BMA)

Im Gegensatz zur RWA wurde die BMA in der neuen Richtlinie stiefmütterlich behandelt und lässt sich daher schnell abhandeln.

  • Es dürfen nur flächendeckende Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern berücksichtigt werden, die mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden (automatische Brandmeldeanlagen).
  • Die Brandmeldungen sind unmittelbar zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.
  • Brandmeldeanlagen können ohne besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt werden, wenn die Brandmeldeanlage unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen Werksfeuerwehr aufgeschaltet ist.
  • In Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, in denen durch ständige Personalbesetzung eine sofortige Brandentdeckung und Weitermeldung an die zuständige Feuerwehralarmierungsstelle sichergestellt ist, kann die hinsichtlich der Branderkennung und Brandmeldung einer automatischen Brandmeldeanlage gleichgestellt werden.
  • Achtung! Dies gilt nicht, wenn eine automatische BMA als Voraussetzung zur Verlängerung der Rettungswege erforderlich ist.

Mehr Aussagen über die BMA gibt es in dieser Richtlinie nicht.

Simulationen notwendig

Nicht jedem ist die MindbauRL 2014 nach seinem Geschmack, und der eine oder andere Punkt hätte noch behandelt, geändert oder zugefügt werden können. Auch ich gestehe, dass mir einige Aussagen zu kompliziert dargestellt sind. Wir werden in der Zukunft verstärkt Praxistests, also Simulationen auf dem Gebiet des Rauchabzuges, durchführen, denn die Anforderung und die Gestaltung der Gebäude werden sich auch weiterhin verändern. Doch die Richtlinie hat die Chance, sich in der Praxis zu bewähren, und bildet eine Grundlage, mit der wir arbeiten müssen und auch können.

Auch in Zukunft ist es also wichtig, im Vorfeld die Baugenehmigung und insbesondere das Brandschutzkonzept genau anzusehen.

Dipl.-Ing. Jürgen Siewert, stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses RWA beim BHE

Text: Sicherheits.info

 

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1 Kommentar zu „Fachartikel – Die Muster-Industriebaurichtlinie 2014“

  1. Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

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