Nein, Aufzugsschächte gehören gem. LBO zu den Treppenräumen.
Die Geometrische Öffnung muss min. 0,1qm bzw. 2,5% der Grundfläche des Schachtes entsprechen. Ausnahme ist Brandenburg mit 5% und min. 0,2qm. Baden Württemberg min. 0,1qm, 5%
Schlagworte: Aufzugschächte, LBO, Treppenräume
Dieser Beitrag wurde vor am Mittwoch, 9. September 2009 um 10:40 Uhr veröffentlicht und unter Aufzugsschachtentrauchung, FAQ's, Liftschachtentrauchung, Normen, STG-BEIKIRCH gespeichert. Sie können Kommentare zu diesem Eintrag über den RSS-2.0-Feed verfolgen.
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Zur Klarstellung: In den meisten Fällen sind Fahrschächte (Liftschacht ist kein bauordnungsrechtlicher Begriff) eigene Brandabschnitte. Die Entrauchungsöffnung im Fahrschacht ist nicht zur Rauchfreihaltung eines Fluchtweges geeignet, hier würde schon die definierte Zuluft fehlen, sondern soll den Brand-/Rauchübertritt von einem Geschoss in das nächste Geschoss verhindern. Damit ist nur sicher zu stellen, das die Öffnung zur Rauchableitung im Fahrschacht bei einem Brandereignis vorhanden ist. Dies ist nach den getenden technischen Regeln und nach dem Stand der Technik zu realisieren.