Neue Richtlinie VDI 3809 Blatt 2 „Prüfung gebäudetechnischer Anlagen; Feuerwehraufzüge“
Dieses Hinweisschild kennt jeder: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“. Doch für die Feuerwehr kann ein Feuerwehraufzug im Brandfall ein Rettungsweg oder auch ein Hilfsmittel zum Transport von Einsatzkräften und Material sein. Das gilt jedoch nicht für jeden beliebigen Aufzug: Ein Feuerwehraufzug muss als solcher ausgewiesen sein und besondere Anforderungen erfüllen. Von seiner Betriebssicherheit und Wirksamkeit im Feuerwehrbetrieb hängen Leib und Leben der Einsatzkräfte ab.
Im Juni beantwortet unser Produktmanager Rainer Schulze auf dem „11. Schwelmer Symposium“ die wichtigsten FAQ’s der Aufzugschachtentrauchung. Mit fortschrittlichen Technologien kann in diesem Bereich heute sehr viel Energie und somit bares Geld eingespart werden. Alles Wissenswerte zum Thema sowie unseren Energiekostenrechner finden Sie unter www.liftschachtentrauchung.de. Weitere Informationen über die Schwelmer Symposien finden Sie hier .
Desweiteren bietet der BHE (Bundesverband Sicherheitstechnik e.V.) für zertifizierte Fachfirmen am 23. Oktober ein Fortbildungs- und Auffrischungsseminar zum Thema „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ an. Hier wird Herr Schulze u. a. auf technikbezogene Neuerungen bei elektrischen RWA, Antriebe mit erweitertem Funktionsumfang durch Parametrierung über PC-Oberfläche sowie auf Zentralentechnik mit BUS-Technologie eingehen. Interessenten können sich noch bis zum 17. Oktober anmelden. Zur Anmeldung.
Der Sachstand über die Verwendung von Komponenten zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten ist sehr undurchsichtig. Es herrschen unterschiedliche Sichtweisen, die von entsprechenden Firmen, Verbänden oder Instituten getragen werden. Unabhängig dieser Sichtweisen sind immer die baurechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Da ein System zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten baurechtlich nicht geregelt ist bedarf es einer Erläuterung wie zu diesen entsprechenden Komponenten ein Nachweis über die Verwendbarkeit erbracht werden kann.
(1) Gemäß Musterbauordnung 2002, stellvertretend für die Bauordnungen der Länder, gibt es folgende Vorgaben zur Rauchableitung:
Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) hat gemeinsam mit dem VDMA-Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen den Leitfaden „Einbau und Betrieb von Anlagen zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr von Aufzugsschächten“ veröffentlicht. In übersichtlicher Form wird auf nur zwölf Seiten eine Brücke zwischen Baurecht und normativem Anlagenbau geschlagen.
Die FeuerTRUTZ, erste Fachmesse mit Kongress für vorbeugenden Brandschutz, erlebte vom 15. bis 16. März 2011 ihre Feuertaufe: 108 Aussteller, 35 Expertenvorträge sowie ein fachspezifisches Rahmenprogramm lockten aus dem Stand über 2.300 Messe- und Kongressbesucher zum Dialog nach Nürnberg. Dort konnten sie sich über Lösungen und Produkte zur Brandverhütung und -eindämmung informieren. Das Thema des Brandschutzkongresses, „Brandschutz in Sonderbauten“, traf offensichtlich den Nerv der Branche.
Zu beachten ist allerdings, dass sich dieses Gutachten (Ref. Nr. 20080116-TI01-12564-172068741 u.a. Beauftragt durch BTR und D+H) nur auf einenRauchmelder in
einem Aufzugsschacht von 12 m Höhe bezieht. Die Möglichkeit der Differenzierung
zwischen Singular- und Pluralform bezogen auf die Rauchmelder im Aufzugschacht
wird hier leider gänzlich vernachlässigt.
Die DIN VDE 0833-2 bezieht sich nicht auf Fahrschächte, da es keine Norm für Rauchmelder in Fahrschächten gibt.
Unter Punkt 6.2.7.15 der VDE 833-2 wird festgestellt:
„Ansaugöffnungen von Ansaugrauchmeldern sind wie punktförmige Rauchmelder DIN EN 54-7 zu planen“. Deshalb ist eine Ansaugöffnung wie ein punktförmiger Melder zu sehen..
Entscheidend nach der Norm ist aber, dass die Brandkenngröße Rauch den Melder erreicht. Die Rauchströmungen innerhalb der Aufzugsschächte werden durch die Aufzugsfahrkörbe beeinflusst. Deshalb wird ein weiterer punktförmiger Rauchmelder unterhalb des Fahrkorbs angeordnet. Hierdurch wird eine Rauchdetektion in unmittelbarem Fahrkorbbereich erreicht, was als deutlicher Vorteil gegenüber herkömmlichen Ansaugsystemen gesehen wird, da sich der Rauch genau an dieser Stelle staut und erst dann an der Kabine vorbei strömt.
Hersteller der im Markt angebotenen Punktmelder- und Ansaugsysteme berufen sich daher auf Zulassungen/Prüfungen des TÜV und der Dekra.
Die DIN VDE 0833-2 gilt, wie dem Anwendungsbereich und dem Titel „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen“ zu entnehmen ist, für Brandmeldeanlagen. Die Rauchdetektion wird zwar beschrieben, nicht jedoch explizit für Aufzugschächte. Die Anlehnung an Hochregalläger entspricht nicht einer Rauchdetektion in Aufzugschächten. Auch wenn die DIN VDE 0833-2 für ähnliche Anwendungen herangezogen werden kann, ist zu bemerken, dass sie für Ansaugrauchmelder in Aufzugsschächten lediglich die Erleichterung beinhaltet, dass die Rohrsysteme entlang von Aufzugsschächten vertikal installiert werden dürfen. Diese Vorgaben erfüllen ebenso Punktrauch-melder, wenn diese min. alle 12m installiert werden und einer unter dem Fahrkorb.
Rauchdetektion wäre eigentlich der techn. richtige Begriff aller auf dem Markt befindlichen Systeme. Es handelt sich bei diesen nicht um eine NRA – es gibt keine Definition bzgl. Zuluft.
Unabhängig davon, wo der Brand im Schacht entsteht, wird der Rauch sicher durch Punktrauchmeldern detektiert. Durch den gewählten Abstand der Melder und durch den zusätzlichen Melder unterhalb des Fahrkorbes ist eine Rauchdetektion sichergestellt, nicht jedoch eine raucharme Zone innerhalb des Aufzugschachtes. Dieses ist ausschließlich durch eine Rauchschutz- Druckanlage (RDA) zu gewährleisten.